Allgemeine Geschäftsbedingungen
DRB IT Solution · Für Unternehmer
Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern. Was im Vertrag über den einzelnen Auftrag und in seinen Anlagen steht, geht ihnen vor; die AGB regeln nur, was dort offen bleibt.
§ 1 Geltungsbereich und Vorrang
(1) Diese AGB gelten für Verträge zwischen Deniz Robin Bektas, DRB IT Solution, Usingen (Anschrift: siehe Impressum), E-Mail deniz.bektas@drb-it.de (im Folgenden „Auftragnehmer“), und seinen Auftraggebern über die Erstellung, die Miete, den Betrieb und die Pflege von Websites, über die Betreuung von Websites bei Baukasten-Anbietern, über die Nutzung eigener Anwendungen des Auftragnehmers (etwa DRB Termin, DRB Status und DRB Flow) und über IT-Dienstleistungen. Sie gelten, wenn der Vertrag oder das angenommene Angebot auf sie verweist, und zwar in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, soweit dort keine andere genannt ist.
(2) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten sie nicht. Schließt der Auftragnehmer ausnahmsweise einen Vertrag mit einem Verbraucher, gelten allein dieser Vertrag und das Gesetz.
(3) Individuelle Absprachen gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB). Ebenso gehen ihnen der Vertrag über den einzelnen Auftrag, etwa ein Websitevertrag, ein Pflegevertrag, ein Mietvertrag oder ein angenommenes Angebot, und seine Anlagen wie die Leistungsbeschreibung vor, auch soweit sie vorformuliert sind. Welche Rangfolge zwischen einem Vertrag und seinen Anlagen gilt, bestimmt der Vertrag.
(4) In Fragen des Datenschutzes geht ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO diesen AGB vor.
(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen in Textform zustimmt.
§ 2 Vertragsschluss, Leistungsumfang und Reaktionszeiten
(1) Die Beschreibung der Leistungen und Preise auf drb-it.de ist kein Angebot. Über die Website werden keine Verträge geschlossen.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn beide Seiten ihn unterschreiben oder wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers in Textform annimmt. Ein Angebot kann nur innerhalb der darin genannten Frist angenommen werden.
(3) Welche Leistung geschuldet ist, ergibt sich aus dem Vertrag und seiner Leistungsbeschreibung. Ist ein bestimmter Erfolg vereinbart, etwa die Erstellung einer Website zum Kauf, gilt Werkvertragsrecht. Die Miete einer Website ist eine Überlassung auf Zeit; für sie gilt Mietrecht entsprechend. Andernfalls, insbesondere bei Support, Beratung und Arbeiten nach Aufwand, erbringt der Auftragnehmer die Leistung als Dienstleistung.
(4) Eine bestimmte Verfügbarkeit, eine Platzierung bei Suchmaschinen und eine bestimmte Zahl von Besuchern oder Anfragen sind nur geschuldet, wenn der Vertrag sie ausdrücklich zusagt.
(5) Auf Nachrichten und Support-Anfragen des Auftraggebers antwortet der Auftragnehmer am Tag ihres Eingangs. Bei einer Störung, wenn also eine Website oder Anwendung, die er betreibt oder betreut, nicht abrufbar ist oder eine vereinbarte Funktion wie das Anfrageformular nicht arbeitet, meldet er sich innerhalb einer Stunde, nachdem ihn die Störungsmeldung des Auftraggebers oder, bei einer von ihm betriebenen Website oder Anwendung, eine Warnung seiner Überwachung erreicht hat. Beide Fristen betreffen die Antwort, nicht die Behebung: Bis wann eine Störung behoben ist, sagt der Auftragnehmer nicht zu, es sei denn, der Vertrag nennt dafür ausdrücklich eine Frist. Nennt der Vertrag andere Reaktionszeiten, gelten diese.
(6) Eigene Anwendungen des Auftragnehmers wie DRB Termin sind eigenständige Leistungen mit eigener Vergütung, auch wenn sie zusammen mit einer Website beauftragt werden. Ist vereinbart, dass die Einrichtung von DRB Termin in einem Vertrag über eine Website enthalten ist, umfasst das nur die Einrichtung. Die Nutzung von DRB Termin ist ein eigener Dauervertrag nach § 10; der Monatsbetrag dafür wird gesondert berechnet.
§ 3 Rechtstexte
(1) Der Auftragnehmer bindet Impressum, Datenschutzerklärung und, soweit der Auftraggeber sie verwendet, weitere Rechtstexte technisch ein und trägt die vom Auftraggeber bestätigten Angaben ein. Eine Rechtsdienstleistung (§§ 2, 3 RDG) erbringt er nicht. Er prüft die Texte inhaltlich nicht und sagt nicht zu, die Website sei rechtssicher.
(2) Für Inhalt und Vollständigkeit der Rechtstexte steht der Auftraggeber ein. Der Auftragnehmer haftet nicht für Abmahnungen, Bußgelder und die Kosten ihrer Abwehr, es sei denn, er hat sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder seine Pflicht zur Einbindung verletzt. Er empfiehlt, die Texte anwaltlich prüfen zu lassen.
(3) Ist es vereinbart, bindet der Auftragnehmer geänderte Rechtstexte, die der Auftraggeber ihm liefert, in der im Vertrag genannten Frist technisch ein. Gesetzesänderungen verfolgt er nicht. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig bereit, was für die Leistung nötig ist, insbesondere Inhalte, Zugänge, Freigaben und die Angaben für die Rechtstexte. Einzelheiten nennt der Vertrag.
(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, an allen Inhalten, die er beistellt (Texte, Fotografien, Videos, Logos, Marken), die Rechte zur Veröffentlichung zu haben und das Einverständnis abgebildeter Personen. Er steht für die sachliche Richtigkeit der Angaben über seinen Betrieb ein; der Auftragnehmer prüft sie nicht. Nimmt ein Dritter den Auftragnehmer deswegen in Anspruch, stellt der Auftraggeber ihn einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Auftraggeber die Verletzung zu vertreten hat und den Auftragnehmer kein eigenes Verschulden trifft.
(3) Betreibt oder pflegt der Auftragnehmer eine Website oder Anwendung, teilt der Auftraggeber unverzüglich in Textform mit, wenn sich Pflichtangaben ändern (etwa Firmierung, Anschrift, Registerdaten, Telefonnummern) oder wenn ein neuer Dienst Daten von Besuchern verarbeiten soll.
(4) Verzögert sich eine Leistung, weil eine Mitwirkung fehlt, verschieben sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Verzögerung. Weitere Folgen regelt der Vertrag.
§ 5 Datensicherung
(1) Betreibt der Auftragnehmer eine Website, eine Anwendung oder ein System im Rahmen eines Vertrags über Betrieb oder Pflege, sichert er die Daten so, wie es der Vertrag und seine Leistungsbeschreibung festlegen.
(2) Arbeitet der Auftragnehmer an Systemen, die der Auftraggeber selbst oder ein Dritter betreibt, sorgt der Auftraggeber vorher für eine aktuelle und wiederherstellbare Sicherung, es sei denn, er hat den Auftragnehmer damit beauftragt.
(3) Hat der Auftraggeber eine ihm nach Absatz 2 obliegende Sicherung unterlassen, haftet der Auftragnehmer für den Verlust von Daten nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Sicherung für ihre Wiederherstellung angefallen wäre. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Die Vergütung für ein Werk ist mit der Abnahme fällig, soweit der Vertrag keine Raten oder andere Fälligkeiten vorsieht. Laufende Vergütungen werden monatlich im Voraus berechnet, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Leistungen über den vereinbarten Umfang hinaus berechnet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber vorher in Textform zugestimmt hat.
(2) Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung zu zahlen, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.
(3) Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet (Kleinunternehmerregelung). Entfällt die Kleinunternehmerregelung, kommt zu den Leistungen, die ab dann erbracht werden, die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Der Auftragnehmer teilt das in Textform mit. Ein Auftraggeber, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann einen Dauervertrag nach § 10 dann binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
(4) Andere Preisänderungen bei laufenden Verträgen bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Laufende Leistungen stellt der Auftragnehmer wegen des Verzugs erst ein, nachdem er das in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen angekündigt hat; das gilt auch dafür, eine von ihm betriebene Website oder Anwendung vom Netz zu nehmen. Für die Herausgabe bei Vertragsende gilt § 11 Abs. 4.
§ 7 Abnahme und Mängel
(1) Werkleistungen werden förmlich abgenommen. Stellt der Auftragnehmer das fertiggestellte Werk zur Abnahme bereit und setzt eine angemessene Frist, in der Regel 14 Kalendertage, gilt es als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
(2) Für Mängel an Werkleistungen gilt das gesetzliche Werkvertragsrecht. Die Verjährung der Mängelansprüche wird nicht verkürzt.
(3) Mängel meldet der Auftraggeber in Textform und so beschrieben, dass der Auftragnehmer sie nachvollziehen kann, möglichst mit Seite, Gerät, Browser und Zeitpunkt.
(4) Kein Mangel sind Beeinträchtigungen, die auf Änderungen beruhen, die der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne Abstimmung vorgenommen hat, und Störungen, deren Ursache weder beim Auftragnehmer noch bei seinen Erfüllungsgehilfen liegt.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) An den Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber individuell erstellt und ihm überlässt, insbesondere an Gestaltung und Quelltext einer gekauften Website, an Skripten und Konfigurationen, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der dafür vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht. Es umfasst insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln, auch durch einen anderen Dienstleister. Bis zur Zahlung darf der Auftraggeber sie zum vertragsgemäßen Betrieb nutzen.
(2) Den Quelltext einer gekauften Website erhält der Auftraggeber auf Verlangen in einer üblichen Form, sobald die Vergütung für die Erstellung gezahlt ist. Die Herausgabe bei Vertragsende nach § 11 bleibt davon unberührt.
(3) Inhalte, die der Auftraggeber beistellt, bleiben seine. Der Auftragnehmer verwendet sie nur für den Auftrag.
(4) Allgemeine Bausteine, Verfahren, Vorlagen und Erfahrungswissen des Auftragnehmers darf er für andere Aufträge weiterverwenden. Das gilt nicht für die auf den Auftraggeber zugeschnittene Gestaltung und nicht für seine Inhalte.
(5) Eigene Anwendungen des Auftragnehmers (etwa DRB Termin, DRB Status und DRB Flow) stellt er für die Dauer des Vertrags zur Nutzung bereit. Rechte an ihrer Software erhält der Auftraggeber nicht. Seine Daten darin bleiben seine; der Auftragnehmer verwendet sie nur, um die Anwendung für ihn zu betreiben, und gibt sie nach § 11 heraus.
(6) Bei einer gemieteten Website bleiben die Rechte an Gestaltung und Quelltext bis zur Ablöse beim Auftragnehmer; der Auftraggeber darf die Website für die Dauer des Mietvertrags nutzen. Eine Domain, die der Auftragnehmer für die gemietete Website registriert, bleibt bis zur Ablöse auf ihn registriert; für eine Domain, die der Auftraggeber mitbringt, gilt die Vereinbarung im Mietvertrag. Mit vollständiger Zahlung der Ablöse erhält der Auftraggeber die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 und die vom Auftragnehmer registrierte Domain. Seine Inhalte bleiben auch bei der Miete seine (Absatz 3). Im Übrigen gilt der Mietvertrag.
(7) Bestandteile Dritter, etwa Schriften und Open-Source-Software, bleiben unter ihren eigenen Lizenzen; die Absätze 1 und 2 gelten für sie nicht.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit er eine Garantie übernommen hat.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen.
(3) Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.
§ 10 Laufzeit und Kündigung von Dauerverträgen
(1) Verträge über die Miete, den Betrieb und die Pflege von Websites, über die Betreuung von Websites bei Baukasten-Anbietern, über die Nutzung von Anwendungen des Auftragnehmers und über laufende IT-Betreuung haben die im Vertrag genannte Erstlaufzeit; nennt der Vertrag keine, beträgt sie zwölf Monate ab Beginn. Danach läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter.
(2) Beide Seiten können mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen, frühestens zum Ablauf der Erstlaufzeit. Die Kündigung bedarf der Textform. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Das Recht zum Anbieterwechsel nach § 12 bleibt unberührt.
§ 11 Herausgabe bei Vertragsende
(1) Endet ein Dauervertrag nach § 10, gleich aus welchem Grund, erhält der Auftraggeber binnen 14 Kalendertagen ohne zusätzliche Vergütung seine Inhalte und Daten in einem gängigen Dateiformat, die zuletzt erstellte Sicherung, alle Zugangsdaten und Kennwörter, die ihm zustehen (zu Konten, die auf ihn laufen oder nur seiner Website oder Anwendung dienen), und bei einer gekauften Website diese samt Quelltext und Dateien. Auf Verlangen übergibt der Auftragnehmer das unmittelbar an einen vom Auftraggeber benannten anderen Dienstleister. Für die Weiterarbeit durch einen anderen Dienstleister braucht der Auftraggeber weder die Mitwirkung noch die Zustimmung des Auftragnehmers (§ 8 Abs. 1 Satz 2).
(2) Eine Domain, die der Auftragnehmer für eine gekaufte Website oder im Rahmen eines Vertrags über Betrieb und Pflege für den Auftraggeber registriert hat, steht dem Auftraggeber zu. Bei Vertragsende überträgt der Auftragnehmer sie ohne zusätzliche Vergütung auf den Auftraggeber oder auf den von ihm benannten Anbieter und gibt den dafür nötigen Code heraus. Für eine gemietete Website gilt stattdessen Absatz 6. Führt der Auftragnehmer die Namenseinträge einer Domain des Auftraggebers, übergibt er sie als Zonendatei und lässt sie unverändert weiterlaufen, bis der Auftraggeber umgestellt hat, längstens drei Monate nach Vertragsende.
(3) Danach, frühestens aber 30 Kalendertage nach Vertragsende, soweit der Auftraggeber nicht früher die Löschung verlangt, löscht der Auftragnehmer die Daten und die ihm überlassenen Zugangsdaten, übergibt eine Aufzeichnung der Löschung und nennt die Stellen, an denen er Zugang hatte. Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten richten sich vorrangig nach dem Vertrag über die Auftragsverarbeitung.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht an dem, was nach den Absätzen 1 und 2 herauszugeben ist, macht der Auftragnehmer nicht geltend, auch nicht bei offenen Forderungen.
(5) Auf Verlangen erhält der Auftraggeber auch während der Laufzeit seine Daten aus einer Anwendung des Auftragnehmers als Datei in einem gängigen Format und die Zugangsdaten, die ihm zustehen.
(6) Für eine gemietete Website gilt der Mietvertrag. Ihre Inhalte erhält der Auftraggeber in jedem Fall nach Absatz 1 heraus; Gestaltung, Quelltext und eine vom Auftragnehmer registrierte Domain erst nach der Ablöse (§ 8 Abs. 6).
§ 12 Anbieterwechsel nach dem Data Act
(1) Soweit der Auftragnehmer einen Datenverarbeitungsdienst im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) erbringt, insbesondere mit seinen Anwendungen und beim Hosting, kann der Auftraggeber jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten in Textform verlangen, zu einem anderen Anbieter oder auf eigene Systeme zu wechseln oder seine Daten löschen zu lassen. Das gilt auch, wenn der Vertrag eine Erstlaufzeit oder eine längere Kündigungsfrist vorsieht; § 1 Abs. 3 tritt insoweit zurück.
(2) Nach Ablauf der Frist unterstützt der Auftragnehmer den Wechsel höchstens 30 Kalendertage lang und führt den Dienst in dieser Zeit fort. Der Auftraggeber kann diesen Zeitraum einmal verlängern. Ist der Wechsel in dieser Zeit technisch nicht möglich, teilt der Auftragnehmer das binnen 14 Werktagen nach dem Verlangen begründet mit und nennt einen anderen Zeitraum von höchstens sieben Monaten.
(3) Danach kann der Auftraggeber seine Daten noch mindestens 30 Kalendertage abrufen. Anschließend werden sie vollständig gelöscht; für personenbezogene Daten gilt vorrangig der Vertrag über die Auftragsverarbeitung.
(4) Der Vertrag endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels, bei einem Verlangen nur nach Löschung mit Ablauf der Frist nach Absatz 1.
(5) Der Wechsel ist kostenfrei. Endet der Vertrag auf diesem Weg vor Ablauf der Erstlaufzeit, schuldet der Auftraggeber als Ausgleich die Hälfte der Monatsbeträge, die bis zum Ende der Erstlaufzeit noch angefallen wären. Ihm bleibt der Nachweis offen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Welche Daten in welchem Format übertragen werden, regelt die Leistungsbeschreibung. Regelt sie es nicht, sind es alle Daten und Inhalte des Auftraggebers in einem gängigen, maschinenlesbaren Format.
(7) Die Server dieser Dienste stehen in Deutschland (Hetzner Online GmbH). Vorgeschaltet ist Cloudflare, Inc., USA (§ 14 Abs. 2); Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
§ 13 Betreuung von Websites bei Baukasten-Anbietern
(1) Betreut der Auftragnehmer eine Website, die der Auftraggeber bei einem Baukasten-Anbieter unterhält (etwa Wix, Jimdo, IONOS oder Strato), pflegt er dort Texte, Bilder und Videos ein und hält die Inhalte aktuell, jeweils nach den Vorgaben des Auftraggebers und mit den Inhalten, die dieser liefert oder freigibt.
(2) Umfasst die vereinbarte Stufe die Pflege des Google-Unternehmensprofils, trägt der Auftragnehmer dort die Angaben, Fotos und Beiträge ein, die der Auftraggeber liefert oder freigibt. Was Google anzeigt, entscheidet Google (§ 2 Abs. 4).
(3) Der Vertrag nennt, wie viele Minuten Arbeitszeit je Kalendermonat mit der Monatsvergütung abgegolten sind. Arbeiten, die darüber hinausgehen, berechnet der Auftragnehmer nach dem im Vertrag genannten Stundensatz und Abrechnungstakt, und nur, wenn der Auftraggeber sie vorher in Textform freigegeben hat (§ 6 Abs. 1 Satz 4). Nicht genutzte Minuten verfallen am Ende des Kalendermonats; sie werden nicht auf spätere Monate übertragen und nicht erstattet.
(4) Die Website bleibt beim Baukasten-Anbieter. Den Vertrag mit ihm schließt der Auftraggeber selbst, und er zahlt dessen Gebühren weiter selbst. Betrieb, Hosting, Verfügbarkeit, Sicherungen und Aktualisierungen der Plattform liegen beim Anbieter und in dessen Verantwortung; der Auftragnehmer schuldet sie nicht. Fehler, Ausfälle und Grenzen der Plattform sind kein Mangel seiner Leistung. § 14 Abs. 2 gilt für diese Websites nicht.
(5) Der Auftraggeber richtet dem Auftragnehmer einen Zugang zu seinem Konto beim Anbieter ein, wenn möglich als eigenen Zugang für Mitarbeiter oder Bearbeiter. Der Auftragnehmer nutzt ihn nur für den Auftrag.
(6) Die Betreuung hat eine Mindestlaufzeit (Erstlaufzeit) von zwölf Monaten ab Beginn, soweit der Vertrag keine andere nennt. Danach läuft sie auf unbestimmte Zeit weiter und ist nach § 10 Abs. 2 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündbar.
§ 14 Eingesetzte Dienstleister
(1) Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung des Vertrags Dienstleister einsetzen. Für Server, Postfach und Datensicherung ist das die Hetzner Online GmbH, Gunzenhausen; die Server stehen in Deutschland.
(2) Vor jede Website und Anwendung, die er betreibt, schaltet der Auftragnehmer standardmäßig den Dienst Cloudflare der Cloudflare, Inc., San Francisco, USA, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Das geschieht aus Sicherheitsgründen: Cloudflare fängt Angriffe und Überlastung ab, bevor sie den Server erreichen, und übernimmt dafür Namensauflösung und verschlüsselte Weiterleitung. Der Auftragnehmer empfiehlt diesen Schutz. Jede Anfrage an die Website läuft dabei über das Netz von Cloudflare.
(3) Verarbeiten diese Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag, sind sie Unterauftragsverarbeiter. Welche Unterauftragsverarbeiter eingesetzt werden, wie der Auftraggeber von Änderungen erfährt und wie er widersprechen kann, regelt der Vertrag über die Auftragsverarbeitung (§ 15 Abs. 1).
§ 15 Datenschutz
(1) Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag, etwa beim Betrieb einer Website oder Anwendung, schließen die Parteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Wann er geschlossen wird, regelt der Vertrag über den Auftrag.
(2) Wie der Auftragnehmer die Daten seiner Auftraggeber als Verantwortlicher verarbeitet, steht in den Datenschutzhinweisen für Kunden und in der Datenschutzerklärung.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags sowie Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Vorrang individueller Absprachen (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Eine geänderte Fassung dieser AGB gilt für bestehende Verträge nur, wenn der Auftraggeber ihr in Textform zustimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.
Stand: 29.09.2026 · Fassung 2.2